
Am Sonntag, 25. Oktober genießen sowohl der SV Rugenbergen (um 14 Uhr gegen den Bramfelder SV) als auch der FC Union Tornesch, der ab 15 Uhr den SC Victoria Hamburg erwartet, Heimrecht. Dies werden bedauerlicherweise vorerst die letzten Oberliga-Spiele im Kreis Pinneberg sein. Weil der Corona-Inzidenzwert die von Schleswig-Holsteins Landesregierung aufgestellte Grenze im Kreis Pinneberg überschritt, dürfen sich ab Montag, 26. Oktober im Kreisgebiet höchstens noch zehn Personen gemeinsam auf einem Sportplatz oder in einer Sporthalle aufhalten. Dies teilte Karsten Tiedemann, Geschäftsführer des Kreissportverbandes Pinneberg, am Sonnabend den Vereinsverantwortlichen aus dem Kreisgebiet mit.
Michael Fischer, Trainer des SV Rugenbergen, warb um Verständnis für diesen Schritt: „Das Ganze geschieht ja nicht, um uns Fußballer zu ärgern, sondern um für alle Beteiligten das Infektionsrisiko zu minimieren.“ Fischer geht davon aus, dass die Verantwortlichen des Hamburger Fußball-Verbandes „zeitnah reagieren und so, wie in Bremen und im Saarland bereits geschehen, den Spielbetrieb zumindest für die nächsten Wochenenden absetzen.“ Laut Fischer wären es „ungleiche Wettkampfbedingungen, wenn die HFV-Teams, die auf Hamburger Stadtgebiet beheimatet sind, weiter normal trainieren und spielen dürfen, während die aus Schleswig-Holstein und eventuell auch Niedersachsen kommenden Mannschaften nur zu zehnt zusammenkommen dürfen“.
In den Informationen des KSV Pinneberg heißt es:
„Heute müssen wir leider mitteilen, dass ab Montag, 26.10.2020, neue Corona-bedingte Regelungen für das Sporttreiben im Kreis Pinneberg gelten werden.
Der Landrat des Kreises Pinneberg, Oliver Stolz, informierte KSV-Geschäftsführer Karsten Tiedemann am frühen Freitagabend und verkündete die schlechte Nachricht für die Sportvereine. Am 25. Oktober wird aufgrund des nachstehenden Sachverhaltes vom 21. Oktober eine neuerliche Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg erscheinen, wonach die Sportgruppen auf zehn Personen reduziert werden müssen. Zehn Personen heißt nach Auskunft des Sportreferenten der Landesregierung, Eckhard Jacobs und des Kreises Pinneberg, Pressesprecherin Silke Linne, neun Aktive plus ein Trainer pro Sportfläche. Alle bisherigen Rechtsvorschriften sind unten aufgeführt bzw. verlinkt.
Der Landesregierungserlass vom 20.Oktober regelt die Schaffung der Allgemeinverfügungen der betroffenen Kreise und diese wiederum beziehen sich auf § 11 der Landesverordnung beziehungsweise eben den Erlass und der wiederum regelt die 10er Gruppengröße. Ausnahme ist der Profisport.
Das bedeutet im Klartext, dass es ein Spiel-, Wettkampf- und Ligabetrieb nicht mehr möglich ist. Der LSV und auch der KSV hatten das alles ja bereits als möglich per Mail und über die KSV-Homepage angekündigt:
21. Oktober: Die Landesregierung hat einen Erlass herausgegeben, der sich mit neuen Einschränkungen beziehungsweise Maßnahmen bei sieben Tage Inzidenzen > 35/50 Personen beschäftigt und die von den Kreisen umgesetzt werden müssen. Demnach sind die Gruppengrößen im Sport bei Eintreten der Voraussetzungen nach Nr.3/b dritter Punkt auf zehn Personen zu reduzieren. Es gilt eine Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum auf max. 10 Personen. Abweichende Regelungen zur Kontaktbeschränkung und Personenzahlbegrenzung aus § 11 Sport (zum Beispiel vorbereitendes Training auf Wettkämpfe beziehungsweise Wettkämpfe selbst) fallen weg. Ausgenommen sind Profisportmannschaften, soweit das Hygienekonzept entsprechende Teststrategien vorsieht. Der Profisport ist also ausgenommen.
Da die für die Sportvereine im Kreis Pinneberg anzuwendende Allgemeinverfügung jetzt am Nachmittag des 24. Oktober noch nicht in der Endfassung vorliegt, der KSV Pinneberg aber im engen Schulterschluss mit der Kreisverwaltung Pinneberg zusammenarbeitet, dürfen wir bereits vorab folgende, ab Montag, 26. Oktober geltende Regelungen aus der kommenden Allgemeinverfügung veröffentlichen:
[…]
3. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum mit mehr als zehn Personen sind untersagt. 2Abweichende Regelungen der Landesverordnung, insbesondere aus § 11 (Sport) und 16, sind nicht anzuwenden. 3Für Veranstaltungen, gelten allein Ziffern 6 bis 9 dieser Verfügung.
[…]
6. 1Veranstaltungen im öffentlichen Raum (auch in den Räumen von Gastronomiebetrieben) mit Gruppenaktivität gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 der Landesverordnung, bei denen feste Sitzplätze nicht vorhanden sind oder nicht nur kurzzeitig verlassen werden und bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt, wie Feste, Empfänge, Führungen und Exkursionen, insbesondere private Feiern, dürfen eine Teilnehmerzahl von zehn Personen außerhalb und innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten. 2Sonstige Vorgaben der Landesverordnung, insbesondere aus § 5 Abs. 3 Satz 2, bleiben unberührt.
[…]
8. 1Veranstaltungen im öffentlichen Raum, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feste Sitzplätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen (Sitzungscharakter), wie Konzerte, Vorträge, Lesungen, Theater, Kinos und Autokinos gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 der Landesverordnung dürfen eine gleichzeitige Teilnehmerzahl von hundert Personen außerhalb oder innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten. 2Sonstige Vorgaben der Landesverordnung, insbesondere aus § 5 Abs. 5 Satz 2 bis 5, bleiben unberührt. 3§ 5 Abs. 5 Satz 6 findet nach Maßgabe von Ziffer 12 dieser Verfügung Anwendung.
[…]
10. 1Für die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen gilt § 11 der Landesverordnung mit der Maßgabe, dass eine Kontaktbeschränkung nach Ziffer 3 gewährleistet sein muss und bei Sportveranstaltungen die in Ziffer 8 dieser Verfügung genannten Höchstteilnehmerzahlen nicht überschritten werden. 2Die Kontaktbeschränkung nach Ziffer 3 gilt bei der Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen nicht für Profisportmannschaften, soweit das Hygienekonzept entsprechende Teststrategien vorsieht.“