Aktuell: Glinder Berufung erfolgreich


Nach langem hin und her bleiben die 1. Alten Herren des TSV Glinde nun doch im „Otto-Hacke-Pokal“ und empfangen dort am Sonnabend, 30. April um 14 Uhr im Viertelfinale den Hamburger SV. „Unsere Berufung gegen die Umwertung unseres im Achtelfinale beim TSV Wandsetal errungenen 2:0-Sieges wurde stattgegeben“, berichtete der Glinder Fußball-Abteilungsleiter Frank Gabbert am Mittwochabend und ergänzte: „Die Wandsetaler haben sich nur auf den Spielbericht gestützt und vor dem Verbandsgericht keinen einzigen Zeugen stellen können!“

Zur Erinnerung: Die Wandsetaler hatten Protest gegen die am 20. März bezogene 0:2-Niederlage ihrer Alten Herren eingelegt, weil bei den Glindern John Wehner eingesetzt worden war. Und jener Wehner soll laut Spielbericht im DFB-Net am 11. August 2015, damals noch als Wandsetal-Spieler, in der Dritten Runde des Oddset-Pokals beim 1:6 der Ersten Wandsetaler Herren (Kreisliga 4) gegen den Hansa-Landesligisten FC Bergedorf 85 in der 82. Minute eingewechselt worden sein. Da ein Spieler im Laufe einer Saison nur für einen Verein in den Pokalwettbewerben des Hamburger Fußball-Verbandes mitwirken darf, wertete das HFV-Sportgericht die Partie in einen kampflosen 3:0-Sieg für die Wandsetaler um. Wehner bestritt jedoch energisch, im Oddset-Pokal gegen Bergedorf eingewechselt worden zu sein, weshalb die Wandsetaler in Berufung gingen (SportNord berichtete, siehe unten stehenden Link).

In der Begründung des HFV-Verbandsgerichtes dazu, die Glinder Berufung als berechtigt einzustufen und den Protest der Wandsetaler abzuweisen, hieß es nun:

„Das Sportgericht hat über die Behauptung des Einsatzes am 15.8.2015 Beweis erhoben durch Vernehmung des Schiedsrichters und weiterer Zeugen. Der Schiedsrichter hat dazu erklärt, es sei denkbar, dass er sich nicht mehr an den Vorgang erinnern könne und eine Verwechselung durchaus möglich sei. Er könne nicht ausschließen, dass ein anderer Spieler als der Spieler Wehner eingewechselt worden sei. Die übrigen Zeugen haben die Einwechselung am 15.8.2015 unterschiedlich dargestellt. Der Spieler Wehner hat erklärt, nicht eingesetzt worden zu sein.
Zur Verhandlung vor dem Verbandsgericht sind von Seiten des TSV Wandsetal keine
Zeugen gestellt worden. In einem Protestverfahren ist diejenige Partei für das Vorliegen eines Protestgrundes beweispflichtig, die den Protest einlegt. Der TSV Wandsetal müsste somit beweisen, dass der Spieler Wehner am 15.8.2015 eingesetzt worden ist. Dieser Beweis ist dem TSV Wandsetal nicht gelungen.
Zwar spricht der Spielbericht als Urkunde für den TSV Wandsetal. Dieser Beweis ist jedoch durch die Aussage des Schiedsrichters erschüttert. Nach dessen Aussage steht fest, dass es durchaus auch ein anderer Spieler gewesen sein könnte, der statt des Spielers Wehner eingesetzt worden ist. Der Anschein der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde ist damit zerstört. Der TSV Wandsetal kann sich daher nicht auf den Spielbericht berufen, um den Protestgrund zu beweisen.
Der Beweis ist dem TSV Wandsetal auch nicht durch Vernehmung der übrigen Zeugen gelungen. Der Spieler Wehner hat erklärt, er sei nicht eingesetzt worden. Die Angaben weiterer Zeugen waren widersprüchlich. Es ist somit von einer ,Pattsituation' auszugehen. Damit hat der beweispflichtige TSV Wandsetal den Protestgrund nicht bewiesen.
Der Protest ist unbegründet und war daher unter Aufhebung des Urteils des Sportgerichts zurückzuweisen. Das Spiel ist wie ausgetragen zu Gunsten des Berufungsführers zu werten. Die Geldstrafe ist aufzuheben, da ein Nachweis für den Einsatz eines nicht spielberechtigten Spielers nicht erfolgt ist.
Die Kosten des Protestes und der ersten Instanz waren neu festzusetzen. Sie sind vom unterlegenen TSV Wandsetal zu tragen. Für die zweite Instanz werden keine Gebühren und Kosten erhoben.“

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