Kreisliga 2: 0:3 gegen Beide – Chodura tobt


Am 2. September hatte das Sportgericht des Hamburger Fußball-Verbandes den 9:2-Sieg, den der Störtebeker SV am 16. August im Rahmen des dritten Spieltages der Kreisliga 2 gegen den SC Bosna errungen hatte, in einen 3:0-Sieg für Bosna umgewertet. Diese Umwertung hatte das HFV-Verbandsgericht am 28. Oktober rückgängig gemacht und erklärt, der HFV-Spielausschuss solle über die Wertung entscheiden (SportNord berichtete, siehe unten stehenden Link).

Nun entschied der Spielausschuss unter dem Vorsitz von Joachim Dipner, dass die Partie sowohl für Störtebeker, das mit Thomas Neubert definitiv einen nicht spielberechtigten Spieler einsetzte, als auch für Bosna, das nach Darstellung der SSV-Verantwortlichen mit Albin ebenfalls einen nicht spielberechtigten Akteur einsetzte und zudem die Unterschrift unter dem Protestschreiben fälschte, als 0:3-Niederlage gewertet wird. Damit wäre der SSV mit 29 Punkten und 43:24-Toren Rang-Vierter, und Bosna mit 28 Zählern und 30:20-Treffern Tabellen-Sechster. Bosna-Obmann Ali Bozkurt erklärte auf Nachfrage von SportNord: „Wir akzeptieren dieses Urteil, weil wir wegen dieser Angelegenheit viel Ärger hatten – und unsere Spieler hat diese unklare Situation auch belastet!“

Bozkurt denkt auch schon ans Rückspiel, zu dem Bosna am Sonntag, 29. November, um 13 Uhr am Steinwiesenweg im Rahmen des 18. Spieltages der Kreisligs 2 gegen Störtebeker antreten soll: „Wir sollten das Klima zwischen den beiden Klubs vorher nicht noch mehr vergiften“, so Bozkurt, der ergänzte: „Ich habe mit meinen Vorstandskollegen, die am Mittwoch beim Weltmeisterschafts-Relegationsspiel von Bosnien gegen Portugal weilten, gesprochen – einige von ihnen würden gerne noch eine weitere Instanz anrufen ... Aber das würde für beide Vereine nur noch weitere Kosten und Probleme mit sich bringen, und ich als Zweiter Vorsitzender bin der Meinung, dass wir das Kriegsbeil nun begraben sollten!“

Störtebeker-Coach Christian Chodura ist da anderer Meinung. Als er am Mittwoch von SportNord mit der Entscheidung des Spielausschusses konfrontiert wurde, tobte er: „Das, was der Spielausschuss da entschieden hat, ist ein schlechter Scherz, den ich so ganz sicher nicht akzeptieren werde!“ Chodura, der momentan mit einer Grippe das Bett hüten muss, kündigte an: „Wir legen Einspruch gegen die 0:3-Wertung ein, denn wir wollen die drei Punkte behalten. Der Protest von Bosna war nicht regulär – und wenn auch nicht-reguläre Proteste zu Umwertungen führen, hätte ja auch unser 5:0-Sieg beim SV Lohkamp, bei dem Neubert ebenfalls mitwirkte, in ein 0:3 umgewertet werden müssen, obwohl Lohkamp zu spät Protest einlegte ... Aber dafür mussten wir nur eine Geldstrafe zahlen!“

Uwe Ennuschat, beim HFV fürs Sportgericht zuständig, erklärte auf Nachfrage von SportNord: „Wenn gegen eine Entscheidung des Spielausschusses Protest eingelegt wird, wird dieser vor dem Verbandsgericht verhandelt.“ Rechtsanwalt Holger Rochow, der Störtebeker bereits bei der Verbandsgerichtsverhandlung am 28. Oktober vertreten hatte, sieht durchaus Chancen, dass Störtebeker mit einem erneuten Protest Erfolg haben könnte: „In meinen Augen ist die Entscheidung des Spielausschusses sehr zweifelhaft, weil die Umwertung nur dadurch zustande kommt, dass Bosna Protest einlegte – dieser Protest wurde vom Verbandsgericht aber zurückgewiesen, und so habe ich große Zweifel, ob der HFV nun einfach eine Umwertung vornehmen kann.“

Rochow fuhr fort: „Vergleichen wir diesen Fall damit, dass ich als Anwalt Berufung einlege, aber die Unterschrift vergesse – dann ist die Berufung natürlich hinfällig.“ Aufs Duell von Störtebeker und Bosna bezogen erklärte Rochow: „Das Spiel endete mit 9:2 für Störtebeker – und alles, was danach kam, ist durch die Verbandsgerichtsentscheidung rechtsunwirksam. Somit hat der Spielausschuss nun eingegriffen, ohne eine Rechtsgrundlage zu haben. Das wäre so, wie wenn nun alle Oberliga-Spiele des FC Voran Ohe aus der vergangenen Saison umgewertet werden würden, weil Ohe nicht spielberechtigte Spieler einsetzte ... Aber dafür gibt es eben keine Rechtsgrundlage, weil die Frist versäumt wurde!“ (JSp)

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