Oddset-Pokal: BU-Beschwerde wird stattgegeben


Am 12. Dezember 2009, war das Viertrunden-Duell um den Oddset-Pokal zwischen den beiden Oberligisten HSV Barmbek-Uhlenhorst und Altona 93 ausgefallen: Obwohl die Partie von BU bereits am Vortag abgesagt worden war, erschien die komplette Altonaer Mannschaft mit 150 Anhängern am Rupprechtplatz, den der HFV-Spielausschussvorsitzende Joachim Dipner für bespielbar erklärte (SportNord berichtete, siehe unten stehenden Link).

Die Altonaer Verantwortlichen beantragten, dass die Partie wegen Nichtantretens des Gegners mit 3:0 für sie gewertet werden soll, und diesem Antrag kam der HFV-Spielausschuss am Montag, 14. Dezember 2009, auch nach. Dagegen legten die BU-Verantwortlichen eine Beschwerde ein – und tatsächlich hob das HFV-Verbandsgericht die Verwaltungsentscheidung des Spielausschusses auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Spielausschuss zurück! Entscheidend dafür war wohl, dass Dipner, der selbst den Platz für bespielbar erklärt hätte, im Spielausschuss seine eigene Entscheidung untermauerte – in der vom Vorsitzenden Richter Thomas Zeißing unterschriebenen, schriftlichen Urteilsbegründung heißt es nämlich:

„Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung wurde vom Spielausschuss unter Mitwirkung von Mitgliedern des Spielausschusses getroffen, die die Entscheidung über die Bespielbarkeit des Platzes getroffen haben. Hier ist eine Interessenkollision gegeben. Diese Mitglieder des Spielausschusses können nicht ihre eigene Entscheidung über die Bespielbarkeit des Platzes als Rechtsorgan überprüfen. Das ist gemäß § 21, Absatz 1 der Rechts- und Verfahrensordnung nicht zulässig. Die Verwaltungsentscheidung war daher aus formalen Gründen aufzuheben. Eine Entscheidung in der Sache selber konnte das Verbandsgericht nicht treffen, da dem Verein Altona 93 dann eventuell eine Rechtsmittelinstanz genommen worden wäre.

Der Spielausschuss hat ohne Mitwirkung der betroffenen Mitglieder erneut zu verhandeln und zu entscheiden. Dabei hat der Spielausschuss § 30 der Spielordnung zu berücksichtigen. Danach kann der Spielausschuss nicht selber ein einzelnes Spiel wegen Unbespielbarkeit des Platzes absagen. Vielmehr ist dies die Aufgabe des neutralen Platzobmanns, der vom Spielausschuss generell zu bestellen ist. Hat der Spielausschuss wie im vorliegenden Fall keinen neutralen Platzobmann bestellt, hat ausschließlich der Schiedsrichter über die Bespielbarkeit des Platzes zu entscheiden. Ob die vom Beschwerdeführer behauptete anderweitige mit dem Spielausschuss vereinbarte Regelung besteht und ob danach das Spiel wegen Unbespielbarkeit des Platzes ausfallen musste, wird der Spielausschuss in seiner Entscheidung ebenfalls zu berücksichtigen haben.“

(JSp)

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